Herzlich Willkommen

Wir begrüßen Sie auf der neu gestalteten Internetseite der Fahrschule Ahrens. Wir bilden Sie kompetent und zuverlässig in den Klassen B, BE, und B96, A, A1, A2, AM, C, CE, T, L, und Mofa aus.

Eine freundliche Atmosphäre, moderne Unterrichtsräume und Lehrmittel, sowie ein Fuhrpark der keine Wünsche offen läßt, runden unser Angebot ab. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.

Ihre Fahrschule Ahrens.

KONTAKT
Telefon: (0 45 62) 17 15
Mobil: (0172) 977 58 42
FAX: (0 45 62) 26 64 71
Email:info[at]fahrschule-ahrens.de

Sonstige

Voraussetzungen

 

                 Die Einreichung Ihres Führerschein-Antrages übernehmen wir. Von Ihnen benötigen wir hierzu folgende Unterlagen:

  • Sehtest: Führerscheinbewerber müssen in einem Sehtest ihre Sehschärfe überprüfen lassen (nicht älter als 2 Jahre, macht jeder Optiker).
  • Biometrisches Passbild (35 x 45 mm)
  • Sofortmaßnahmen am Unfallort(4 Doppelstunden)

    • für Begleitetes Fahren mit 17 zuzätzlich noch
    • Kopie von den Führerscheinen der Begleitpersonen(wir machen für sie auch gerne eine Kopie davon)

     

     

    Für den LKW-Führerschein sind weitere Unterlagen erforderlich:

    • Arbeitsmedizinische Untersuchung (Adressen und Termine bei uns)
    • Augenärztliches Gutachten(Adressen und Termine bei uns)

Öffnungszeiten

Bürozeiten:
Montag: ab 17:00 Uhr
Mittwoch: ab 17:00 Uhr
Samstag: geschlossen
Sonntag: geschlossen

oder nach telefonischer Absprache...

Theoretischer Unterricht:

Montag: ab 19:00 Uhr
und
Mittwoch: ab 19:00 Uhr

Zusatzunterricht:

Der Zusatzunterricht für die Klassen AM, A, T, C und CE finden nach dem Grundunterricht oder nach vorheriger Absprache statt.

 

Impressum

Verantwortungsbereich
Das Impressum gilt nur für die Internetpräsenz unter den Adressen:
www.fahrschule-ahrens.de

Abgrenzung
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Geschäftsführer: Klaus Ahrens
Fahrschule Ahrens
Gauskrog 8
23743 Grömitz

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Jan Boldt


 



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Führerscheinklassen

 

MOFA

  • Mofa 25 und Segway
    - Mofafahrer (Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h bbH) und
    - Segway-Fahrer (zweirädrige Elektroroller) benötigen eine Prüfbescheinigung
  • Jede Fahrerlaubnis ersetzt die Prüfbescheinigung
  • Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung. Ab dem 50. Lebensjahr ist ein erneutes ärztliches Gutachten erforderlich
    Erwerb:
    direkt
    Mindestalter:
    15 Jahre
 

AM

  • Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 45 km/h bbH, mit
    - max. 50 ccm Hubraum (Verbrennungsmotor) bzw.
    - max. 4kW Nenndauerleistung (Elektromotor)
  • Dreirädrige Kleinkrafträder bzw. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis 45 km/h bbH. Bei Fremdzündungsmotoren (z.B. Ottomotor) max. 50 ccm Hubraum; bei anderen Verbrennungsmotoren (z.B. Dieselmotoren) max. 4 kW Nutzleistung; bei Elekromotoren max. 4 kW Nenndauerleistung. Vierrädige Leichtkraftfahrzeuge nur bis 350 kg Leermasse (bei Elektrofahrzeugen ohne die Masse der Batterien)
    Erwerb:
    direkt
    Mindestalter:
    16 Jahre
    Einschluss:
    keine
 

A1

  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit bis zu 125 ccm Hubraum und max. 11 kW Motorleistung, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt
  • Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren oder mehr als 45 km/h bbH und mit einer max. Motorleistung bis zu 15 kW
    Erwerb:
    direkt
    Mindestalter:
    16 Jahre
    Einschluss:
    AM
 

A2

  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt
  • Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 ist zum Erwerb nur eine praktische Prüfung erforderlich
    Erwerb:
    direkt
    Mindestalter:
    18 Jahre
    Einschluss:
    AM, A1
 

A

  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer bbH von mehr als 45 km/h
  • Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren oder einer bbH von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung über 15 kW
    Erwerb:
    direkt
    Mindestalter:
    24 Jahre für Krafträder bei Direkteinstieg
    21 Jahre für dreirädrige Kfz mit mehr als 15 kW
    20 Jahre für Krafträder bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2, nur praktische Prüfung erforderlich
    Einschluss:
    AM, A1, A2
 

L

  • Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, mit einer bbH bis zu 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern (mit 25 km/h-Schild) bis 25 km/h
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderfahrzeuge jeweils bis 25 km/h bbH und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern
    Erwerb:
    direkt
    Mindestalter:
    16 Jahre
    Einschluss:
    keine
 

T

  • Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen die nach ihrer Bauart für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind
  • Bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit
    - ab 16 Jahren bis 40 km/h
    - ab 18 Jahren bis 60 km/h für Zugmaschinen sowie bis 40 km/h für selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen (jeweils auch mit Anhängern
    Erwerb:
    direkt
    Mindestalter:
    16 Jahre
    Einschluss:
    L
 

B96

Fahrerlaubnis der Kl. B mit Schlüssel 96

  • Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 750 kg zGM bestehen, sofern die zGM der Kombination 3500 kg überschreitet, aber 4250 kg nicht übersteigt
  • Spezielle Schulung in der Fahrschule erforderlich
    Vorbesitz:
    B
    Mindestalter:
    18 Jahre
    17 Jahre bei begleitetem Fahren
    Einschluss:
    keine
 

B

  • Kraftfahrzeuge - außer Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A - bis 3500 kg zGM, die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind
  • Anhänger bis 750 kg zGM bzw. Anhänger über 750 kg zGM, sofern die zGM der Kombination 3500 kg nicht übersteigt
    Erwerb:
    B
    Mindestalter:
    18 Jahre
    17 Jahre bei begleitetem Fahren
    Einschluss:
    AM, L
 

BE

  • Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bzw. Sattelanhänger bestehen, sofern die zGM des Anhängers bzw. Sattelanhängers 3500 kg nicht Übersteigt
  • Anhänger bis 750 kg zGM bzw. Anhänger über 750 kg zGM, sofern die zGM der Kombination 3500 kg nicht übersteigt
    Erwerb:
    B
    Mindestalter:
    18 Jahre
    17 Jahre bei begleitetem Fahren
    Einschluss:
    keine
 

C1

  • Kraftfahrzeuge - außer Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A - mit mehr als 3500 kg zGM aber nicht mehr als 7500 kg zGM, die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind
  • Anhänger bis zu 750 kg zGM
  • Befristung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung
    Vorbesitz:
    B
    Mindestalter:
    18 Jahre
    Einschluss:
    keine
 

C1E

  • Fahrzeugkombinationen aus Zugfahrzeug der Kl. C1 und Anhänger oder Sattelanhänger über 750 kg zGM, sofern die zGM der Kombination 12000 kg nicht übersteigt
  • Fahrzeugkombinationen aus Zugfahrzeug der Kl. B und Anhänger oder Sattelanhänger über 3500 kg zGM, sofern die zGM der Kombination 12000 kg nicht übersteigt
  • Befristung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung
    Vorbesitz:
    C1
    Mindestalter:
    18 Jahre
    Einschluss:
    BE sowie D1E, sofern D1 vorhanden
 

C

  • Kraftfahrzeuge - außer Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 , A - mit mehr als 3500 kg zGM, die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind
  • Anhänger bis zu 750 kg zGM
  • Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre neue ärztliche Untersuchung
    Vorbesitz:
    B
    Mindestalter:
    21 Jahre
    18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen, siehe Anmerkung 1)
    Einschluss:
    C1
 

CE

  • Fahrzeugkombinationen aus Zugfahrzeug der Kl. C und Anhänger oder Sattelanhänger über 750 kg zGM
  • Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre neue ärztliche Untersuchung
    Vorbesitz:
    C1
    Mindestalter:
    21 Jahre
    18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen, siehe Anmerkung 1)
    Einschluss:
    BE, C1E, T sowie D1E (bei Vorbesitz D1) und DE (bei Vorbesitz D)
 

D1

  • Kraftfahrzeuge - außer Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A - die zur Beförderung von mehr als 8 Personen aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind, Länge nicht mehr als 8 m
  • Anhänger bis zu 750 kg zGM
  • Voraussetzungen: ärztliches Gutachten
  • Befristungauf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung. Ab dem 50. Lebensjahres ist ein erneutes ärztliche Gutachten erforderlich
    Vorbesitz:
    B
    Mindestalter:
    21 Jahre
    18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen, siehe Anmerkung 1)
    Einschluss:
    keine
 

D1E

  • Fahrzeugkombinationen aus Zugfahrzeug der Kl. D1 und einem Anhänger über 750 kg zGM
  • Voraussetzungen: ärztliches Gutachten
  • Befristungauf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung. Ab dem 50. Lebensjahr ist ein erneutes ärztliches Gutachten erforderlich
    Vorbesitz:
    D1
    Mindestalter:
    21 Jahre
    18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen, siehe Anmerkung 1)
    Einschluss:
    BE, und C1E bei Vorbesitz von C1
 

D

  • Kraftfahrzeuge - außer Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A - die zur Beförderung von mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind
  • Anhänger bis zu 750 kg zGM
  • Voraussetzungen: ärztliches Gutachten
  • Befristungauf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung. Ab dem 50. Lebensjahr ist ein erneutes ärztliches Gutachten erforderlich
    Vorbesitz:
    B
    Mindestalter:
    24 Jahre
    23/21/20/18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen, siehe Anmerkung 3)
    Einschluss:
    D1
 

DE

  • Fahrzeugkombinationen aus Zugfahrzeug der Kl. D und einem Anhänger über 750 kg zGM
  • Voraussetzungen: ärztliches Gutachten
  • Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung. Ab dem 50. Lebensjahr ist ein erneutes ärztliches Gutachten erforderlich
    Vorbesitz:
    D
    Mindestalter:
    24 Jahre
    23/21/20/18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzungen, siehe Anmerkung 3)
    Einschluss:
    BE, D1E sowie C1E sofern C1 bereits im Vorbesitz
 

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